Gas- und Strompreisbremse

Der brutale Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat die Welt von einem Tag auf den anderen verĂ€ndert. Auch wir in Deutschland spĂŒren die Folgen des Krieges unmittelbar. So hat sich beispielsweise der Gaspreis innerhalb kĂŒrzester Zeit fast vervierfacht. Deshalb hat sich der Bund auf eine Strom- und Gaspreisbremse zur Entlastung der Verbraucher und Unternehmen hat geeinigt. ‹Konkret wurden die folgenden Entlastungen beschlossen:

Einmalige Abschlagszahlung im Dezember 2022‹

  • Die Bundesregierung zahlt eine komplette Monatszahlung fĂŒr das Heizen mit Gas fĂŒr den Monat Dezember 2022.
  • Zur Berechnung der Einmalzahlung wird ein Zwölftel des gesamten Jahresverbrauchs als monatliche Verbrauchsmenge, sowie der im Dezember 2022 geltende Preis pro Kilowattstunde zugrunde gelegt.
  • Die Einmalzahlung entspricht in etwa der zu erwartenden Entlastung von drei Monaten – also bis die Gaspreisbremse in Kraft tritt.
  • Diese Regelungen zur Soforthilfe Dezember gelten auch fĂŒr kleine und mittelstĂ€ndische Unternehmen (KMU) und soziale Einrichtungen.

Strompreisbremse ab Januar 2023‹

  • Die Strompreisbremse wirkt als Preisdeckel fĂŒr Strom. Es wird eine Preisobergrenze von 40 Cent je Kilowattstunde festgelegt.
  • Die Differenz der tatsĂ€chlichen Kosten und des Preisdeckels fĂŒr 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs zahlt der Bund.
  • Die Deckelung der Strompreise gilt bis zum 30. April 2024 fĂŒr Haushalte und KMU.

Gaspreisbremse ab MĂ€rz 2023‹

  • Die Gaspreisbremse funktioniert analog zur Strompreisbremse. Sie deckelt den Preis der Gasrechnung bei 12 Cent pro Kilowattstunde. Wenn der Gasvertrag eigentlich einen höheren Preis vorsieht, wird die Differenz erstattet.
  • Das gilt bis zu einer Verbrauchsmenge von 80 Prozent des Vorjahres.
  • Die Erstattung wird monatlich mit der Vorauszahlung oder dem Abschlag verrechnet.

HĂ€rtefallregelung

  • ‹FĂŒr die FĂ€lle, in denen die Energie- und Stromkosten trotz der Preisbremsen nicht getragen werden können, gibt es HĂ€rtefallregelungen. Das gilt beispielsweise fĂŒr Mieterinnen und Mieter, die statt Gas andere Heizmittel nutzen (etwa Öl oder Holzpellets).

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